Eigentlich die richtige Entscheidung: Wer Alkohol getrunken hat und noch nach Hause muss, der setzt sich nicht mehr ans Steuer. Gibt es das Angebot eines Bekannten oder einer Kollegin, chauffiert zu werden, so ist das eigentlich „die Rettung“. Wer aber haftet, wenn der (oder die) Hilfsbereite selbst getrunken hat und einen Unfall baut? Dann kann es auch für den Beifahrer unangenehm werden. Aktuelle Beispiele:
Ein Mann stieg nach einer Party zu einem betrunkenen Fahrer ins Auto und wurde bei einem Unfall schwer verletzt. Später sollte er einen Teil seines Schadens selbst tragen. Das akzeptierte er nicht, weil er ebenfalls heftig alkoholisiert war und angab, sich wegen eines Komazustandes „nicht mehr daran erinnern“ zu können, wie er ins Auto gekommen war. Aus diesem Grund sei er auch nicht angeschnallt gewesen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe belehrte ihn:
Zwar habe in erster Linie der Fahrer eines Autos die Pflicht, dass sich auch sein Mitfahrer anschnallt. Jedoch sprachen die Richter dem betrunkenen Beifahrer hier eine Mitschuld von einem Drittel zu. Denn er habe durch seinen Alkoholkonsum fahrlässig eine Situation herbeigeführt, in der er nicht mehr die „zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit“ besaß. (AZ: 1 U 192/08)
Das Oberlandesgericht Naumburg stellt mehr darauf ab, ob und inwieweit der Beifahrer hätte erkennen müssen, wie viel der Fahrer intus hatte:
„Für die Frage, ob ein bei eine Unfall geschädigter Beifahrer die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit eines alkoholisierten Fahrers kannte oder erkennen musste, kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Fahrer in Gegenwart des späteren Beifahrers Alkohol getrunken hat oder welche Ausfälle, die auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lassen, er gezeigt hat“.
Aus dem Promillewert allein ließen sich dabei – jedenfalls im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit – keine zwingenden Rückschlüsse auf erkennbare alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ziehen. Mitverschulden setze weiter voraus, dass der Beifahrer „in Kenntnis der Alkoholisierung Gelegenheit hatte, das Fahrzeug überhaupt noch zu verlassen“. Ist dieser Punkt streitig, trifft denjenigen, der auf Mitverschulden plädiert, dafür die Beweislast.
In dem konkreten Fall hatte der Fahrer im Zeitpunkt des Unfalls zwei Promille Alkohol im Blut. Das OLG sah darin ein Indiz, dass der Beifahrer hätte „sehen“ müssen, dass der Fahrer nicht fahrtüchtig gewesen ist. Sein Mitverschulden wurde mit einem Drittel festgelegt. (AZ: 1 U 72/10) Maik Heitmann und Wolfgang Büser/ dpp-AutoReporter