Auch wenn ein Radfahrer auf einer Vorfahrtsstraße den nicht für seine Richtung freigegebenen Radweg benutzt, kann er – beziehungsweise seine Witwe – Schadenersatz von der Kfz-Haftpflichtversicherung eines Autofahrers verlangen, wenn der beim Abbiegen nach rechts den Radler übersehen hat. (Hier profitierte die Witwe des Bikers von diesem Urteil, da der den Aufprall nicht überlebt hatte. Das Landgericht Nürnberg argumentierte, dass der Radfahrer sich zwar auch nicht „verkehrsgerecht“ verhalten habe: Falsche Richtung; zu schnell unterwegs; offenbar kein Seitenblick.
Doch überwiege die Schuld des „stärkeren“ Verkehrsteilnehmers. Denn: Wie jeder Kraftfahrer weiß oder wissen muss, ist nicht selten zu beobachten, dass Radfahrer den für sie linken Radweg benutzen – sei es, dass dieser auch für sie freigegeben ist, „oder sei es entgegen der Straßenverkehrsordnung“. Mit diesem Phänomen müsse ein „umsichtiger Kraftfahrzeugführer an Straßeneinmündungen daher stets rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen“. (Die Haftungsquote wurde hier mit 70:30 zu Lasten des Autofahrers festgelegt.) (LG Wuppertal, 2 O 407/10) Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter