OLG Braunschweig: Blitzer anzünden ist keine Brandstiftung

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Setzt jemand eine Blitzanlage in Brand, so kann der Täter nicht wegen Brandstiftung verurteilt werden. Die Straftat kann lediglich als Sachbeschädigung gewertet werden. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden (Az. 1 Ss 6/13).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wurde ein Autofahrer mit 107 km/h geblitzt. Da er seinen Führerschein nicht verlieren wollte, entschloss er sich in einer Nacht- und Nebelaktion, die Radarfalle in Brand zu setzen. Er schaffte es, die Abdeckung zu entfernen, stopfte einen Stofffetzen in eine der Öffnungen und zündete ihn an. Dabei wurden Teile der Anlage zerstört, die mit einem Schlagalarm ausgerüstet war und die Polizei auf den Plan rief. Diese konnte den Täter dann stellen.

Das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld verurteilte den Angeklagten zunächst wegen Brandstiftung zu einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe. Die eingelegte Revision des Angeklagten hatte jedoch Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig änderte das Urteil von Brandstiftung in Sachbeschädigung um. Der Fall wurde zurück in eine andere Strafkammer des Landgerichts verwiesen, wo dann über das neue Strafmaß entschieden werden soll. (ampnet/nic)

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Die Seite "OLG Braunschweig: Blitzer anzünden ist keine Brandstiftung" wurde am 5. Februar 2014 veroeffentlicht und am 12. Juni 2015 zuletzt aktualisiert.