Hat eine Frau ihr Fahrzeug in einer Parkbucht abgestellt und steigt sie in einer Phase wieder ein, in der der Verkehr auf der rechten Spur stockt, so muss sie darauf achten, dass es durch das Öffnen der Fahrertür nicht zu einem Schaden kommt. Andernfalls ist sie allein dafür verantwortlich. Im konkreten Fall wurde die kurz geöffnete Fahrertür vom Sattelanhänger eines neben dem Pkw zum Stehen gekommenen – und genau in dem „Einsteigemoment“ wieder anfahrenden – LKW erfasst und beschädigt.
Der Halter des beschädigten Pkw verlangte vergeblich Schadenersatz von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Lkw-Halters. Denn die Straßenverkehrsordnung regelt eindeutig, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden muss – und zwar von dem, der ein- oder aussteigt. Dem LKW-Fahrer könne jedenfalls nicht zur Last gelegt werden, dass er wohl nicht mehr in den Rückspiegel geguckt habe, bevor er angefahren ist. (AmG München, 331 C 12987/13) (Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)