Weist der Betreiber einer Waschanlage nicht ausdrücklich darauf hin, dass Autofahrer mit einem Automatikgetriebe den Motor keinesfalls anlassen sollten, bevor am Ende der Reinigungsfahrt das Grünlicht aufleuchtet, so hat er einen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass ein solcher Hinweis fehlte und der Anlasser zu früh betätigt wurde. Das Landgericht Ansbach: Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Autofahrer „in Erwartung des baldigen Grünlichts die unmittelbare Wegfahrbereitschaft herstellen“.
(Hier hatte der Autofahrer offenbar vor Aufleuchten des Grünlichts den Motor angelassen und dazu – wie beim Automatikfahrzeugen erforderlich – das Bremspedal betätigt, wodurch das blockierte Rad auf die Transportrolle der Schleppkette gehoben und dadurch nach hinten gegen eine Trocknungsdüse gerollt war.) (LG Ansbach, 1 S 936/14) (Wolgang Büser/Foto: dpp-AutoReporter)