Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Autofahrer, dessen Wagen bei einem unverschuldeten Unfall einen Totalschaden erlitt, bei der Reparatur nicht von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens abweichen darf. Gilt die Reparatur als unwirtschaftlich, weil die Kosten deutlich über dem Wiederbeschaffungswert liegen, so kann der Fahrzeughalter nicht einfach weniger reparieren lassen, um so die Kosten unter die maßgebende Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts zu drücken.
Im konkreten Fall ging es um eine alten Mercedes. Der Schaden an dem Wagen sollte von der Versicherung reguliert werden. Die Reparaturkosten hätten dem Gutachter zufolge voraussichtlich 186 Prozent des Wiederbeschaffungswertes ausgemacht, so dass der Autohalter auf den Kosten sitzen geblieben wäre und nur diesen Wiederbeschaffungswert von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erhalten hätte. So ließ er eine gebrauchte Fahrertür einbauen und verzichtete auf den Austausch von Zierleisten und anderen Teilen. Dem schob der BGH einen Riegel vor. Solche Reparaturen seien stets nach den Vorgaben des Sachverständigen durchzuführen. Geschädigte dürften dann zwar auch Gebrauchtteile einbauen, um Kosten zu sparen. Teile weglassen dürften sie aber nicht, weil sonst die Berechnungsgrundlage des Gutachtens unterlaufen werde. (BGH, VI ZR 387/14) (Wolfgang Büser/Foto: dpp-AutoReporter)