Auch wenn ein Unfallhergang unstrittig ist und der Schuldige ausgemacht, ist es trotzdem möglich, dass der Geschädigte den Schaden an seinem Auto nicht ersetzt bekommt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor. Im konkreten Fall passten die Beschädigungen am Fahrzeug nicht zur Unfallbeschreibung. Wie das Malheur passiert war, hatten alle Beteiligten widerspruchsfrei geschildert: Eine Autofahrerin wechselte in einer Linkskurve die Spur und berührte dabei ein anderes Fahrzeug.
Es war allerdings umstritten, welche Schäden am Auto des Geschädigten tatsächlich von dieser Berührung herrührten. Denn der hinzugezogene Sachverständige hatte erkannt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls bereits Vorschäden gehabt haben müsse. Und da es unmöglich war, den durch den Unfall herbeigeführten von dem bereits vorhandenen Schaden zu trennen, konnte der Geschädigte keine Reparaturkosten geltend machen. (Das Gericht sprach hier von einem „So-Nicht-Unfall“.) (OLG Hamm, 9 U 53/13) Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter