Eine Autofahrerin war mit ihrem Wagen auf das vorausfahrende Auto aufgefahren. Hierfür machte sie den Vordermann verantwortlich; denn dieser habe abrupt die Fahrbahn gewechselt und plötzlich gebremst. Mit ihrer Forderung nach Schadenersatz und Schmerzensgeld konnte sich die Frau aber vor dem Kammergericht Berlin nicht durchsetzen, da die Untersuchungen zum Unfallhergang für einen typischen Auffahrunfall sprachen.
So liege der Schwerpunkt der Beschädigung auf der linken und nicht auf der rechten Heckseite, auch eine Unfallzeugin konnte den Fahrspurwechsel nicht bestätigen. Ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden müsse dagegen grundsätzlich einkalkuliert werden, so dass der Beweis des ersten Anscheins auf einen zu geringen Abstand beziehungsweise fehlende Aufmerksamkeit der Klägerin hindeuten. (KG Berlin, 22 U 72/13) (Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter)