Wer in Deutschland seinen Führerschein abgeben musste (hier wegen wiederholter Fahrt unter Alkoholeinfluss), der kann eine in einem EU-Land ausgestellte neue Fahrerlaubnis hierzulande nur dann ungestraft nutzen, wenn er in dem EU-Land mindestens 180 Tage gewohnt hat. War er (hier in Tschechien) quasi nur „zu Besuch“ (um dort einige Fahrstunden zu absolvieren und daraufhin einen neuen Führerschein ausgestellt zu bekommen), so darf er damit auf deutschen Straßen nicht fahren. Tut er es doch, so wird eine Strafe fällig (hier in Höhe von 60 „Tagessätzen“ á 60 € = 1.800 €), und ein gültiger Führerschein (nach Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung) muss noch erworben werden. Dass er sich auf die Aussage des tschechischen Fahrlehrers, mit der erschwindelten Fahrerlaubnis könne er in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen, war sein Risiko; er hätte sich in der Bundesrepublik zusätzlich erkundigen müssen. (OLG München, 4 St RR 31/12) (Wolfgang Büser/ dpp-AutoReporter)
Die Seite "Urteil: Wer Tschechien nur „besucht“ hat, um den Führerschein zu machen, fährt „schwarz“…" wurde am 17. März 2014 veroeffentlicht und am 17. März 2014 zuletzt aktualisiert.