Wer als Autofahrer dringend eine Toilete sucht, kann einen Tempoverstoß nicht mit einer „notstandsähnlichen Situation“ rechtfertigen. Zumindest gilt das, wenn er bereits einige Zeit vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzung von seinem Problem wusste. Darauf hat das Amtsgericht Lüdinghausen in einem Urteil hingewiesen (Az. 19 OWi-89 Js 155/14-21/14).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, wurde ein Mann mit 132 km/h auf einer Landstraße geblitzt. Zugelassen waren an dieser Stelle lediglich 70 km/h. Daraufhin bekam er ein einmonatiges Fahrverbot plus ein Bußgeld von 315 Euro aufgebrummt – zumal in seinem Verkehrsregister schon ein entsprechender Eintrag von früher zu finden war. Der Betroffene weigerte sich allerdings, zu zahlen und seinen Führerschein abzugeben. Er sei vom Verkehrsgeschehen abgelenkt gewesen und habe das Beschränkungsschild übersehen, weil er bereits vor Erreichen der Geschwindigkeitsbegrenzungszone einen schmerzhaften Druck in seinem Darm verspürt habe, gab er an. Er wäre dabei zwar noch zu schnell an der Messstelle vorbeigefahren, hätte aber wenige Meter nach dem Ende des 70-km/h-Bereichs angehalten und ein Maisfeld aufgesucht.
Das Gericht hielt dem Angeklagten vor, er hätte aufgrund seines bekannten Darmproblems einen anderen Fahrweg wählen sollen, wo er jederzeit hätte anhalten können. (ampnet/jri)