Wartepflichtige, die mit einem vorfahrtsberechtigten, nach rechts blinkenden, aber dann doch geradeaus fahrenden Fahrzeug kollidieren, müssen 70 Prozent des Unfallschadens übernehmen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden (Az. 7 U 1501/13).
Wie die Deutsche Anwaltshotline meldet, kam es auf einer Kreuzung zum Unfall, als ein Linksabbieger annahm, dass der Vorfahrtsberechtigte nach rechts abbiegt, weil er den rechten Blinker gesetzt hatte. Allerdings fuhr dieser geradeaus, was zur Folge hatte, dass der Linksabbieger das andere Fahrzeug rammte. Da sich keiner der Beteiligten einsichtig zeigte, wurde die Schuldfrage vor Gericht geklärt.
Das Oberlandesgericht Dresden ist der Meinung, dass der Wartepflichtige das Setzen des rechten Blinkers vom Vorfahrtsberechtigten nicht als Garantie dafür sehen durfte, dass er auch tatsächlich abbiegt. Erst wenn das blinkende Fahrzeug die Geschwindigkeit deutlich verringert oder den Abbiegevorgang tatsächlich eingeleitet hätte, wäre er befugt gewesen, in die Vorfahrtsstraße einzufahren. Das Gericht betonte, dass der Vorfahrtsverstoß schwerer wiegt als das falsche Blinken des Vorfahrtsberechtigten. Wartepflichtige müßten besonders vorausschauend agieren und mit Fehlern anderer rechnen, meinten die Richter. Daher wurde der Wartepflichtige verurteilt, 70 Prozent des verursachten Schadens zu übernehmen. (ampnet/jri)