Urteil: Kaskoversicherung greift bei Alkoholfahrt nicht

Eine Versicherung muss Schäden nicht übernehmen, wenn der Fahrer absolut fahruntüchtig einen Unfall verursacht hat. Wie bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden kann dies mit vollständiger Leistungsfreiheit sanktioniert werden hat das Landgericht Dortmund entschieden (Az. 2 O 370/13).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, fuhr ein Mann auf trockener und gut beleuchteter Fahrbahn und kam plötzlich von der Straße ab. Er prallte gegen einen Baum. Die Polizei stellte daraufhin einen Blutalkoholwert von 2,07 Promille fest. Die Versicherung lehnte daher die Kostenübernahme für die Reparatur ab. Die versicherte Ehefrau des Unfallverursachers war aber der Meinung, dass die Versicherung dennoch in der Pflicht stehe, den Schaden zu regulieren und ist vor Gericht gezogen.

Die Klägerin hatte keine Möglichkeit, ihren Ehemann in der Verhandlung aufgrund der Trunkenheitsfahrt zu entlasten. Daher betonte das Gericht, dass die Versicherung, wie bei vorsätzlich verursachten Schäden, die Schadensregulierung komplett verweigern kann. (ampnet/nic)

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Die Seite "Urteil: Kaskoversicherung greift bei Alkoholfahrt nicht" wurde am 12. Mai 2014 veroeffentlicht und am 12. Mai 2014 zuletzt aktualisiert.