Wer mit 1,6 Promille Fahrrad fährt, verliert nicht nur den Führerschein, sondern riskiert auch ein Fahrradfahrverbot. So urteilte der Verwaltungsgerichtshof Bayern und erklärte ein gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten für gerechtfertigt (Az. 11 ZB 14.1516).
Wie die Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die Polizei einen Fahrradfahrer angehalten, der mit einem Alkoholwert von fast zwei Promille unterwegs gewesen war Ihm wurde daraufhin sein Führerschein abgenommen. Wegen des hohen Wertes ließ es die Führerscheinbehörde jedoch nicht dabei bewenden. Sie verbot dem Mann auch noch, Fahrrad zu fahren. Zunächst sollte er ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Damit war der Mann allerdings nicht einverstanden. Es sei unangemessen, ihm wegen dieser erstmaligen Alkoholfahrt sogar das Fahrradfahren zu verbieten, falls er kein Gutachten vorlege. Er reichte daher Klage ein.
Der Verwaltungsgerichtshof Bayern wies diese ab. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist bereits dann gerechtfertigt, wenn man zum ersten Mal mit einem Blutalkoholwert über 1,6 Promille auf dem Rad erwischt wird, stellte das Gericht fest. Das gelte nicht nur für Autos, sondern auch für alle Fahrzeuge, für die keine Führerscheinpflicht besteht. Auch ein betrunkener Fahrradfahrer stelle im Straßenverkehr ein erhebliches Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer dar, hieß es zur Begründung. Die Fahrerlaubnisbehörde habe daher zu Recht ein ärztliches Gutachten gefordert. (ampnet/jri)