Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass die Gemeinde (als so genannter Straßenbaulastträger) sofortige Sicherungsmaßnahmen auszuführen hat, wenn eine innerstädtische Hauptstraße Schlaglöcher von bis zu 20 Zentimetern Tiefe aufweist. Kommt sie dem nicht nach, drohen Haftungsansprüche von geschädigten Autofahrern. Das Aufstellen von Warnschildern genügt nicht.
Im konkreten Fall wurde ein Fahrzeug durch zwei Schlaglöcher mit 16 beziehungsweise 20 Zentimetern Tiefe auf einer vielbefahrenen Straße beschädigt.
Die Gemeinde wusste von den Schlaglöchern, unterließ es jedoch, notwendige Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Der Autofahrer, dessen Fahrzeug beschädigt worden ist, verlangte Schadenersatz von der Gemeinde, weil die ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Gericht sah das auch so. Angesichts der Tiefe der Schlaglöcher hätten die Straße gesperrt und die Löcher beseitigt werden müssen. (OLG Naumburg, 10 U 13/12) Wolgang Büser/dpp-AutoReporter