In Deutschland gilt ab 1. Juli 2014 für alle hierzulande zugelassenen Pkw, Lastwagen und Omnibusse die Warnwestenpflicht. In jedem dieser Fahrzeuge muss eine Warnweste mitgeführt werden, unabhängig von der Anzahl der Insassen. Motorräder fallen grundsätzlich nicht unter die Warnwestenpflicht.
Auch wenn keine Tragepflicht besteht, sondern nur die Mitnahme vorgeschrieben ist, empfiehlt der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) sicherheitshalber für jeden Sitzplatz eine Warnweste dabeizuhaben und diese im Notfall auch zu benutzen. Dies erhöht die eigene Sicherheit und schützt gegebenenfalls im Ausland gleich auch gegen Verstöße gegen dort geltende Regelungen.
ie Warnweste muss der EN 471 bzw. EN ISO 20471:2013 entsprechen. Ob das der Fall ist, erkennt man an dem Hinweis auf dem Wäscheschild. Erlaubt sind reflektierende Warnwesten in gelb, orange und rotorange mit zwei umlaufenden, fünf Zentimeter breiten reflektierenden Streifen. Der ARCD empfiehlt außerdem, für Kinder spezielle Warnwesten in kleineren Größen anzuschaffen, denn die normalen, in Einheitsgrößen hergestellten Warnwesten sind Heranwachsenden oft zu groß.
Die Weste sollte auf jeden Fall griffbereit im Auto verstaut sein – also im Fahrzeuginneren, z. B. im Handschuhfach oder in den Seitenfächern. Ganz unten im Kofferraum bringt die Weste im Notfall wenig. Da sie durch Sonneneinstrahlung ausbleicht, sollte man sie an einem dunklen Ort aufbewahren, rät der Club. Der reflektierende Überzieher sollte bei einer Panne oder einem Unfall zur eigenen Sicherheit schon vor dem Aussteigen aus dem Auto angelegt werden.
Wer gegen die Mitführpflicht verstößt, dem droht in ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro. Im Ausland gelten die unterschiedlichsten Regelungen, wie Mitführ- oder Tragepflicht, Warnweste nur für den Fahrer oder für alle Insassen. Teilweise droht ein saftiges Bußgeld. Führt man für jeden möglichen Insassen eine Warnweste mit und zieht man diese im Notfall schon vor dem Aussteigen an, ist man also auf jeden Fall auf der sicheren Seite. (ampnet/jri)