Neben einem Unfall gehört das Liegenbleiben zu den unangenhemsten Erlebnissen für Kraftfahrer. Wer Glück hat, findet schnell jemanden, der bereit ist, das liegengebliebene Fahrzeug mit dem eigenen Auto abzuschleppen. Beim Abschleppen verlangt die Straßenverkehrsordnung grundlegend eine „erhöhte Sorgfaltspflicht“. Des Weiteren muss während des Abschleppvorgangs bei beiden Fahrzeugen permanent die Warnblinkanlage eingeschaltet sein. Sie kann nur zum Blinken kurzzeitig ausgeschaltet werden. Die Größe des abschleppenden Fahrzeugs ist im Prinzip unerheblich, wichtig dagegen seine maximale Anhängelast. Sie sollte beachtet werden, um im Falle eines beim Abschleppen entstandenen Schadens Probleme zu vermeiden.
Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Schleppen und Abschleppen. Abschleppen ist erlaubt für Notfälle, um unterwegs betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge als möglichen Gefahrenherd so schnell wie möglich aus dem Straßenverkehr entfernen zu können. Das so genannte Schleppen von Fahrzeugen betrifft hingegen Transport- bzw. Überführungsfahrten ohne den Nothilfeaspekt. Hierfür bedarf es einer gesonderten Ausnahmegenehmigung.
Eine Abschleppfahrt ist im Grundsatz immer nur bis zur nächsten Werkstatt gestattet. Auf der Autobahn dürfen liegen gebliebene Kraftfahrzeuge nur bis zur folgenden Ausfahrt geschleppt werden, dann heißt es runter von der Schnellstraße. Ist ein Fahrzeug außerhalb der Autobahn liegengeblieben, darf es nicht über die Autobahn abgeschleppt werden. Für Krafträder gilt ein ausnahmsloses Abschleppverbot. Und in einem leeren Tank sieht die Straßenverkehrsordnung auch keinen unvorhersehbaren Notfall, in dem Fall ist das Abschleppen also nicht erlaubt.
Die Person am Steuer des am Schlepptau hängenden Pannenautos muss nicht unbedingt im Besitz einer Fahrerlaubnis für dieses Fahrzeug sein. Er hat laut Gesetz dafür „lediglich“ geistig und körperlich geeignet zu sein und die Bedienung des Autos zu beherrschen.
Eine per Gesetz vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit beim Abschleppen gibt es ebenfalls nicht. Allerdings schreibt die Straßenverkehrszulassungsordnung vor, dass beim Abschleppen die beiden Fahrzeuge höchstens fünf Meter voneinander entfernt sein sollen. Daraus folgt: Soll der hintere Fahrer bei diesem Abstand auf ein abruptes Bremsen des Vordermanns rechtzeitig reagieren und ein Auffahren vermeiden können, darf das Gespann mit nicht mehr als 20 km/h unterwegs sein. (ampnet/nic)