Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass eine Stadt nicht das Recht hat, eine vom Land geplante Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung zu verhindern. Das gelte auch dann, wenn das fragliche Schild in einer Ortschaft steht, die zur Stadt gehört.
Im konkreten Fall ging es um eine 30’er-Zone, die (auch) wegen einer irritierenden Beschilderung dazu führte, dass dort etliche Autofahrer in einen Blitzer geraten sind. Aufgrund der Beschwerden der Geblitzten beabsichtigte der Landkreis, das Höchsttempo auf 50 heraufzusetzen.
Die Stadt argumentierte, nicht für die Sicherheit der Fußgänger dort sorgen zu können, wenn die Straße mit bis zu 50 km/h befahren werde. Das könnten jedoch höchstens die Fußgänger selbst, beziehungsweise die Anlieger erreichen. Der Stadt fehle die „Antragsbefugnis“. (VwG Gießen, 6 L 102/14) Wolfgang Büser/ dpp-AutoReporter)