Unwetter NRW: Jetzt wirbeln auch die Versicherer

Die heftigen Stürme in der Nacht von Pfingst-Montag auf Dienstag haben großen teilen Nordrhein-Westfalens Tote, Verletzte und Sachschäden in Millionenhöhe hinterlassen. Hausbesitzer und Autofahrer wurden geschädigt, Dächer abgedeckt, Bäume entwurzelt und die Züge der Deutschen Bahn mussten den Verkehr komplett vorübergehend einstellen. Welche Versicherungen kommen wofür auf?

Die Hausbesitzer sind regelmäßig für ihr eigenes Hab und Gut durch die Wohngebäudeversicherung auf Neuwertbasis abgesichert, die nicht nur bei Feuer- und Leitungswasserschäden einspringt, sondern auch in stürmischen Zeiten. Sie zahlt auch bei Schäden, die am Haus entstanden sind, weil ein Baum umgeknickt ist oder Äste herumgewirbelt sind. Hat ein Baum auf dem Nachbargrundstück Schäden angerichtet, dann leistet zwar dessen Wohngebäudeversicherung ebenfalls; jedoch wird sie beim Besitzer des Baumes beziehungsweise bei seiner Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Rückgriff nehmen, wenn sich herausstellt, dass er (der Baum) morsche Äste hatte, die auch bei weniger starken Winden abgebrochen wären und Schaden angerichtet hätten. Entsprechendes gilt unmittelbar für den geschädigten Hausbesitzer, der keine Wohngebäudeversicherung hat. Hat der Wind das Dach abgedeckt oder Fensterscheiben eingedrückt, so sind die Folgeschäden ebenfalls durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt.

Wer jedoch Gartenhäuschen, Geräteschuppen, Hundehütte, Zaun oder ähnliche Grundstücksbestandteile mitversichern will, der muss dies im Regelfall mit seiner Versicherung eigens vereinbart haben. Für voll gelaufene Keller gibt es nur Geld von der Wohngebäudeversicherung, wenn Elementarschäden mitversichert sind.

Sturmschäden an Gebäuden, Hausrat und Autos werden von den meisten Gesellschaften erst ab Windstärke „8″ (= mindestens 62 km/h – die Skala reicht bis „12″ = 120 km/h) ersetzt. Einige Gesellschaften fühlen sich erst ab Windstärken im zweistelligen Bereich zuständig, ihren Versicherten Schäden zu ersetzen. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen hilft herauszufinden, ob es sich mit Blick darauf überhaupt lohnt, einen „Sturmschaden“ anzumelden – oder aber sich für künftige Fälle nach einer anderen Versicherung umzusehen. (Wie stark es „geweht“ hat, ist beim Deutschen Wetterdienst in Offenbach mit Zweigstellen in allen Bundesländern zu erfahren.) * Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist die Bauleistungsversicherung zuständig.

Sturmschäden an Wohnungseinrichtungen fallen unter den Schutz der Hausratversicherung. Sie ersetzt zum Beispiel Schäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Regenwasserschäden sind versichert, wenn der Wind das Dach abgedeckt oder ein Fenster eingedrückt hat und dadurch Wasser in die Wohnung gekommen ist. Für zerborstene Scheiben müsste eine Glasbruchversicherung bestehen; sie kommt auch für eine Notverglasung auf.

Vom Balkon gefallene Blumentöpfe, die einen Passanten treffen, können bei Ein- oder Zweifamilienhäusern ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung sein. Wurde sie für überflüssig gehalten, dann kann ein Verletzter direkt vom Eigentümer Schadenersatz verlangen. Entsprechendes gilt für die Dachziegel, die einem Fußgänger oder Autofahrer zu nahe gekommen ist. Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern wäre die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung im Falle eines Falles der Ansprechpartner.

Autofahrer sollten wissen: Wer mit seinem Wagen bei Sturm von der Straße abkommt oder gegen einen auf der Straße liegenden Baumstamm fährt, dem ersetzt die Vollkaskoversicherung den Schaden; die Teilkaskoversicherung würde dafür nicht ausreichen. Das gilt ebenfalls, wenn jemand in ein Fahrzeug hinein fährt, das zuvor gegen einen umgestürzten Baum geprallt ist. Die Teilkasko kann aber in Anspruch genommen werden, wenn ein Pkw durch herunter gefallene Gegenstände (Dachziegel, Äste) oder durch einen umstürzenden Baum beschädigt wurde. Natürlich sind solche Schäden auch durch die Vollkasko gedeckt. Ein von der Teilkaskoversicherung regulierter Schaden hat keinen Einfluss auf den Schadenfreiheitsrabatt bei der Vollkasko. Allerdings geht jeweils die vereinbarte Selbstbeteiligung zu Lasten des Autobesitzers. Alternativ kann – beim Nachweis von Schuld des Hauseigentümers – dessen Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden.

Unfallopfer schalten ihre Krankenkasse ein. Bei bleibenden Schäden kann Geld aus der privaten Unfallversicherung fällig werden, zusätzlich bei Unfällen auf Arbeitswegen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Schwere Folgen entschädigen auch die gesetzliche Rentenversicherung oder eine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Das gilt unabhängig davon, ob zum Beispiel ein Hausbesitzer, von dessen Dach ein Ziegel herunterfiel, dafür haftbar ist, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. (Er könnte allerdings von der Versicherung ersatzpflichtig gemacht werden, was auch für die Teilkasko- und Privathaftpflichtversicherung gilt.)

Und wie steht es mit den erheblichen Verspätungen bei der Bahn beziehungsweise den zahlreich ausgefallenen Zügen? Kann dafür Ersatz verlangt werden? Ja – weil der Europäische Gerichtshof das so entschieden hat. Das Urteil betraf zwar die Österreichische Bundesbahn, gilt jedoch „EU-weit“. Bahnchef Grube hat allerdings inzwischen „Protest“ gegen diese (objektiv nicht nachvollziehbare) Regelung angemeldet: Die Benachteiligung gegenüber anderen Verkehrsunternehmen, etwa die Airlines, die eben nicht schuldunabhängig Ersatz leisten müssen, sei nicht hinnehmbar. Bisher ohne Erfolg mit der geschilderten Folge. (Wolfgang Büser/dpp)

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Die Seite "Unwetter NRW: Jetzt wirbeln auch die Versicherer" wurde am 10. Juni 2014 veroeffentlicht und am 10. Juni 2014 zuletzt aktualisiert.