Nicht auf Kosten des „Gegners“ besonders langen Abschleppweg wählen

Ein bei einem Verkehrsunfall geschädigter Autofahrer kann hinsichtlich der Regulierung des Schadens nicht nur seinen Wünschen folgen, sondern ist verpflichtet, „den Schaden so gering wie möglich“ zu halten. Das schrieb ein Amtsrichter in Ratingen einem Autobesitzer ins Stammbuch, der das Abschleppunternehmen veranlasste, seinen Pkw zu seiner „Vertrauenswerkstatt“ zu bringen.

Dafür war aber ein erheblich längerer Weg zurückzulegen als zu einer anderen Vertragswerkstatt seiner Fahrzeugmarke. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers brauchte statt der geforderten 450 Euro nur 152 Euro an Abschleppkosten aufzubringen, da es dem Geschädigten nicht überzeugend genug gelungen war, ihr klarzumachen, warum er ausgerechnet seine „Vertrauenswerkstatt“ in Anspruch nehmen wollte. (AmG Ratingen, 9 C 292/13) Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter

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Die Seite "Nicht auf Kosten des „Gegners“ besonders langen Abschleppweg wählen" wurde am 17. Juni 2014 veroeffentlicht und am 17. Juni 2014 zuletzt aktualisiert.