Bundesgerichtshof: Fehlender Fahrradhelm keine Fahrlässigkeit

Ist ein Radfahrer ohne Helm in einen Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer verwickelt, trifft ihn nicht automatisch wegen des fehlenden Kopfschutzes eine Mitschuld an den Verletzungen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden und damit einer Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig widersprochen, das eine Radfahrerin zum Teil mitverantwortlich für ihre Kopfverletzung gemacht hatte (Az. VI ZR 281/13).

Wie die Deutsche Anwaltshotline meldet, war im fraglichen Fall eine Radfahrerin auf der Straße unterwegs, als die Tür eines am Fahrbahnrand parkenden Fahrzeuges geöffnet wurde. Die Frau konnte nicht mehr ausweichen, prallte gegen die Tür und stürzte. Sie musste zwei Monate lang mit schweren Schädel-Hirnverletzungen im Krankenhaus behandelt werden. Anschließend klagte die Verunglückte und wollte, dass alle bereits entstandenen und auch die weiteren Kosten der Behandlung, die ihr in Zukunft aufgrund der Verletzung entstehen, übernommen werden. Außerdem forderte sie ein Schmerzensgeld von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten. Der Unfallgegner warf ihr aber eine Mitschuld wegen des fehlenden Helms vor und bekam vom Oberlandesgericht Schleswig Recht. Die Richter entschieden, dass die Radlerin 20 Prozent des Schadens selber tragen müsse.

Der BGH verwies in seinem Widerspruch darauf hin, dass es in Deutschland keine gesetzliche Helmpflicht gibt. Eine Schadenersatzpflicht wäre allenfalls nach Missachtung einer allgemein gültigen Auffassung möglich. Nach Einschätzung der Bundesrichter trägt bislang aber nur etwa jeder zehnte Bundesbürger einen Fahrradhelm, wenn er mit dem Drahtesel unterwegs ist. (ampnet/jri)

Schlagwörter:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Die Seite "Bundesgerichtshof: Fehlender Fahrradhelm keine Fahrlässigkeit" wurde am 17. Juni 2014 veroeffentlicht und am 17. Juni 2014 zuletzt aktualisiert.